Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR 
DEN ABSCHLUSS VON BAUVERTRÄGEN der IHR FASSADENSPEZIALIST GOTTINGER GMBH
 

PRÄAMBEL:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der Ihr Fassadenspezialist Gottinger GmbH als Auftragnehmer (AN) und dem jeweiligen Auftraggeber (AG) für die Erbringung von Werkleistungen der Ihr Fassadenspezialist Gottinger GmbH.

Die AGB gelten für AG als Verbraucher wie auch Unternehmer im selben Umfang, es sei denn, es wird ausdrücklich Abweichendes geregelt.

 

1. AUSSCHLUSS DER ÖNORM B 2110 sowie der AGB des AG

Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 gelten nicht.

Die AGB des AG gelten nicht.

 

2. VERGÜTUNG:

Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.

2.1. Preisart

2.1.1. Einheitspreisvertrag

Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.

2.1.2. Pauschalvertrag

Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.

2.1.3. Regieleistungen

Wenn keine konkrete Vereinbarung erfolgt, gilt ein angemessener Werklohn als vereinbart.

2.2. Preisveränderungen (Preisgleitung)

Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eineallfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 "Preisumrechnung von Bauleistungen", Ausgabe1.5.2007 nach den Werten der Baukostenveränderungen.

2.3. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

2.3.1. Zusätzlich angeordnete Leistungen

Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.

2.3.2. Überschreitung des vereinbarten Entgelts

Stellt sich eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu diesem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist.

2.3.3. Notwendige Zusatzleistungen

Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.

Derartige Leistungen gelten somit von Beginn an als zusätzlich entgeltlich mitbeauftragt.

2.4. Rechnungslegung und Zahlung

2.4.1. Abrechnung

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so darf der AN die erbrachten Leistungen zum Ende eines jeden Monats abrechnen.

2.4.2. Zahlungsfrist

Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart.

2.4.3. Mangelhafte Rechnungslegung

Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 10 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen. Eine zusätzliche Prüffrist steht nicht zu.

2.4.4. Verzugszinsen

Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen bei unternehmensbezogenen Geschäften 9,2 % pA über dem Basiszinssatz. Bei Verbrauchergeschäften wird ein Zinssatz von 6% pA vereinbart.

Die Zinsen beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.

 

3. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN

Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann. Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies vom AG auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMendarstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.

 

4. DOKUMENTATION DER LEISTUNGEN

Wenn zur Dokumentation nichts geregelt wird, besteht keine Pflicht des AN zur Dokumentation der Leistungen.

 

5. ANSCHLÜSSE

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN unentgeltlich in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

6. GEWÄHRLEISTUNG SAMT ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, SCHADENERSATZ UND RÜGEPFLICHT

Vorab wird festgehalten, dass Farbunterschiede und Differenzen in der Materialstruktur, sofern der Unterschied nicht wesentlich ist, unbeachtlich sind.

6.1.​Für Gewährleistungsansprüche gilt die Vermutung der Mangelhaftigkeit des § 924 ABGB nicht. Zudem besteht das Zurückbehaltungsrecht für den restlichen Werklohn maximal in Höhe der angemessenen Verbesserungskosten.

6.2.​Für Mangelschäden sowie Mangelfolgeschäden, welche seitens der AN verursacht wurden, und keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt (somit bei leichter Fahrlässigkeit) gilt Folgendes: DieHaftung bei einer Auftragssumme von bis zu EUR 250.000,00 ist auf höchstens EUR 12.500,00 begrenzt. Bei einer Auftragssumme über EUR 250.000,00 ist die Haftung mit 5% der Auftragssumme höchstens EUR 750.000,00 begrenzt.

Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden.

6.3.​Der AG, auch als Verbraucher, hat bei sonstigem Anspruchsverlust Mängel im Sinne des § 377 UGB binnen angemessener Frist anzuzeigen. Als angemessene Frist gilt eine Frist von 7 Tagen ab Übergabe, bzw. bei vorläufiger Nicht-Erkennbarkeit binnen 7 Tagen ab dem sich Zeigen des Mangels.

Vom Anspruchsverlust umfasst sind sämtliche Ansprüche aus Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache.

6.4.​Die Anzeige eines Mangels oder Schadens hat bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich zu erfolgen.

 

7. VEREITELUNG DES AUFTRAGES UND ANZURECHNENDE ERSPARNIS

Für sämtliche bis zur Vereitelung erbrachten (anteilsmäßigen) Leistungen steht das bis dahin (anteilsmäßige) Entgelt zu. Für darüberhinausgehende Ansprüche des AN gilt Folgendes:

Es wird vereinbart, dass die Ersparnis gem. § 1168 ABGB, welche der AN sich anrechnen muss (oder durch anderweitige Verwendung erworben hat), 60% der noch offenen Leistungen beträgt. Beiden Vertragsteilen kommt das Recht zu, eine geringere oder höhere Ersparnis nachzuweisen, wobei jenen Vertragsteil, welcher eine Abweichung von dieser Regelung behauptet, die Beweislast trifft.

 

8. ZEITABLAUFPLAN UND VERZUG SAMT RÜCKTRITTSRECHT DES AN SOWIE HÖHERE GEWALT

8.1. Der AN ist berechtigt, die Leistungen einzustellen, wenn der AG seine vereinbarten Teilzahlungen nicht fristgerecht leistet. Vor Einstellungen wird der AN dem AG eine 3-tägige Mahnfrist setzen. Erst 2 Wochen nach erfolgter Zahlung ist der AN wieder verpflichtet, die Arbeiten fortzusetzen.

Wenn trotz Mahnung keine Zahlung erfolgt, gilt unter anderem Folgendes: Ein allenfalls vereinbarter Fertigstellungstermin verschiebt sich um die Zeitdauer des Verzuges der Zahlung durch den AG plus 2 Wochen. Weiters kann der AN unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

8.2. Sofern der AN keine Leistungen wegen Ereignissen höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen, erbringen kann, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.

Sämtliche im Zusammenhang mit der COVID 19 Pandemie im Zusammenhang stehende Hindernisse werden ausdrücklich als höhere Gewalt angesehen.

 

9. EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferten Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum des AN.

 

10. GEFAHRTRAGUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

Sollte das Gewerk durch Zufall oder außergewöhnliche Umstände ohne Verschulden des AN untergehen, geht dies zu Lasten des AG. Der AG hat sodann das (anteilige) Entgelt für die bereits erbrachten Leistungen zu bezahlen.

 

11. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

11.1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen AN und AG unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.2. Als Gerichtsstand wird ausschließlich das für den Sitz des AN sachlich zuständige Gericht in 8401 Kalsdorf vereinbart. Für Verträge mit Verbrauchern gilt jedoch abweichend davon, dass diese gem. § 14 KSchG nur am Gericht seines Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthaltes) geklagt werden dürfen.

 

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1.​Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

12.2.​Wenn von den Bestimmungen im geschlossenen Vertrag abgegangen werden soll, bedarf es für die Gültigkeit der Schriftform.

  

AGB der IHR FASSADENSPEZIALIST GOTTINGER GMBH, Fassung Juli 2021